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Glossar zum Thema Werbeartikel - Werbegeschenke - Giveaway - Werbemittel

In unserem Werbemittel-Lexikon finden Sie viele Begriffserklärungen rund um den Bereich Marketing, Werbeartikel, Giveaway bzw. Give Away, Streuartikel, Werbemittel und Werbegeschenke.






Unique Selling Proposition (USP)
Unternehmensbekleidung
Unternehmensgeschenk
Urheberrecht
Unique Selling Proposition (USP)

Unter USP versteht man den einzigartigen, der Konkurrenz überlegenen bzw. einzigartigen Wettbewerbsvorteil eines Produktes oder einer Dienstleistung (z.B. beste Qualität, niedrigster Preis u.ä.).
Beim Einsatz von Werbeartikel, Giveaway und Werbemittel versucht man u.a. auch den USP der eigenen Firma oder der Produkte dem Endkunden zu kommunizieren.

Unternehmensbekleidung

Siehe Corporate-Fashion



Siehe auch:
Corporate Fashion
Unternehmensgeschenk

Ein Unternehmensgeschenk kann ein Werbemittel, Werbegeschenk oder Werbeartikel sein, welches es als Zusatz zu einem gekauften Produkt gibt oder welches z.B. zu einem bestimmten Anlass an die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens abgegeben wird.
Dabei kann dieser Werbeartikel in Form eines Inpacks dem Produkt direkt beigelegt werden oder z.B. durch Aussendienstmitarbeiter persönlich dem bestehenden oder potentiellen Kunden als Werbemittel übergegeben werden.



Siehe auch:
Mitarbeitergeschenk, Mitarbeiterpräsent
Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen. Dazu gehören beispielsweise Kompositionen, Skulpturen, Gemälde, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Rundfunksendungen, Filme, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Fehlt diese angemessene Schöpfungshöhe, bleibt das Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass der Urheber keinen Anspruch auf einen Schutz hat. Das Urheberrecht muss nicht speziell wie bei einem Patent angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.
Dem Urheber wird automatisch das Recht der Verwertung seines eigene Werkes zugebilligt: Dieses umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber hat die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen der Verwertung seines Werkes festzulegen und hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt und er kann die Entstellung seines Werkes an Dritten verbieten.
Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in den verschiedenen Ländern jeweils unterschiedlich geregelt.